Am 13.12.2014 trat die LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung der EU) in Kraft.
Die Verordnung regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln und die adäquate Information der Konsumenten.
„Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird."
Grundsätzlich ist laut Artikel 8 der Verordnung der „…Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt…“ verantwortlich. Sie sind also als Produzent einer Eigenmarke bereits aus diesem Titel in der Pflicht, diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Als Zwischenhändler sind Sie aber gegenüber Ihrem Kunden auch in der Verantwortung, dass Ihr Lieferant die Kennzeichnung ordnungsgemäß durchgeführt hat und haben dies zu prüfen und sicherzustellen, dass Sie nur Lebensmittel in Umlauf bringen, deren Kennzeichnung der Verordnung entspricht. Des Weiteren haben Sie die ihnen vorliegenden Kennzeichnungsinformationen an Ihren Kunden weiterzugeben, damit dieser sie gegebenenfalls wiederum dem Endverbraucher zur Verfügung stellen kann. Sie und Ihr Unternehmen, als aktiver Teilnehmer am Verbrauchermarkt für Lebensmittel, sind also durch die Verordnung direkt betroffen!